Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge – bAV

Unternehmensberatung zur bAV aus Wiesbaden.

Vorteile durch bAV im Unternehmen

Bei einer gut gestalteten bAV profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Prinzip der „bAV“ ist Sparen aus dem Bruttogehalt per Entgeltumwandlung. Dadurch entsteht eine direkte Ersparnis an Steuern und Sozialabgaben in der Sparphase. 

Die Vorteile für Arbeitgeber sind vielfältig, messbar und einfach umzusetzen. In Zeiten des Fachkräftemangels ist es wichtig, sich als Arbeitgeber abzuheben und die Gestaltung einer sozial attraktiven Arbeitsumgebung zu fördern. Dadurch wird zudem die Mitarbeiterbindung gleichzeitig erhöht.

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Beratung und Betreuung

Firmen und Gewerbekunden beraten wir ganzheitlich zur betrieblichen Altersvorsorge bAV.

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Unabhängigkeit und Neutralität

Als Makler arbeiten wir mit allen gängigen Versicherungen zusammen und bieten Ihnen eine neutrale Beratung.

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Kompetenz und Erfahrung

Betriebliche Altersvorsorge bAV ist bereits seit 2007 der Schwerpunkt unserer Unternehmensberatung.

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Zentraler Ansprechpartner

Nicht nur in der Beratung sind wir Ihr Ansprechpartner sondern auch bei Ihrer hausinternen Verwaltung unterstützen wir Sie.

Zudem entsteht bei einer aktiv geregelten Betriebsrentenlösung Rechtssicherheit im Unternehmen. Denn seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz BRSG haben Mitarbeiter Ansprüche auf Förderungen. Somit wird die Personalabteilung entlastet, da für alle Mitarbeiteransprüche eine konstruktive Lösung im Sinne der Firma proaktiv geregelt wurde. Zudem spart der Arbeitgeber 100% an Sozialversicherungsbeiträgen auf arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten. So ist die bAV ein interessantes Instrument als Alternative zu einer regulären Bruttogehaltserhöhung.

Sie wünschen eine Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge oder haben weitere Fragen? Dann rufen Sie gleich an oder schreiben uns eine Nachricht.

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Direktversicherung

Die Direktversicherung ist der meist genutzte Durchführungsweg zur Umwandlung von Entgelt für den Aufbau einer Betriebsrente. Sie zeichnet sich durch eine maximale Flexibilität aus und erwirtschaftet als versicherungs-förmiger Durchführungsweg weiterhin gute Renditen. Ähnlich vergleichbar ist zudem die Pensionskasse, welche allerdings seit einigen Jahren an Bedeutung verliert und für neue Betriebsrenten quasi keine Rolle mehr spielt. Für eine ausführliche Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge vereinbaren Sie gerne einen Termin. Eine PDF Zusammenfassung finden Sie hier.

Betriebliche Altersvorsorge als Entgeltumwandlung

Betriebliche Altersvorsorge in Form der Entgeltumwandlung bedeutet sparen aus dem „Brutto“. Der Versicherungsnehmer ist hierbei „der Arbeitgeber“, die versicherte Person und somit der Begünstigte auf eine Rentenleistung ist „der Arbeitnehmer“. Die Versorgungszusage, welche i.d.R. auf die Leistung der gewählten Versicherung abgestimmt ist, definiert dem Arbeitnehmer seinen individuellen Anspruch auf Rentenleistung. Die Beiträge zur Direktversicherung werden vom Arbeitgeber direkt aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehalten und ohne Abzüge an die Versicherung als Sparbeitrag überwiesen.

Förderung der Entgeltumwandlung

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht (§ 1a BetrAVG) jährlich 4% der Beitragsbemessungsgrenze Rente (BBG) Steuer und Sozialabgaben befreit (2020 mtl. 276€) für seine Altersvorsorge per Entgeltumwandlung anzusparen. Darüber hinaus kann jeder Arbeitnehmer zusätzlich weitere 4% p.a. (2020 3.312€) steuerfrei für seine Altersvorsorge umwandeln. Dieser Sparbetrag wird direkt aus dem Bruttoeinkommen abgeführt und reduziert so das zu versteuernde Bruttoeinkommen nicht das Nettoeinkommen. Arbeitnehmer erzielen somit einen maximalen Förderhebel. Vereinfacht ausgedrückt werden aus Ø 100€ Nettobeitrag pro Monat 200€ Anlagebetrag.

Was passiert beim Arbeitgeberwechsel

Entgeltumwandlungen gemäß §3 Nr. 63 EStG, die als Direktversicherungen oder Pensionskassen geschlossen wurden, verfügen über eine gesetzliche Portabilität §4.2 BetrAVG. Somit besteht immer die Möglichkeit den Rentenvertrag zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen. Damit die Versorgungsansprüche des Mitarbeiters richtig abgefunden werden ist es wichtig, beim Ausscheiden des Arbeitnehmers die versicherungsförmige Lösung nach §2 Abs. 2 BetrAVG beim Versicherer zu beantragen. Dadurch entspricht die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft den Versorgungsansprüchen, die auch aus dem Versicherungsvertrag aufgrund der erbrachten Beitragszahlung erfolgen wird.

Was passiert beim Renteneintritt

Zum Renteneintritt hat der Rentner die Wahl eine einmalige Kapitalauszahlung zu beantragen oder eine lebenslange Rente zu wählen. Wichtig hierbei ist, dass die Rentenzahlung unabhängig von der Auszahlungsform genau wie Gehaltszahlungen vollständig der Steuer unterliegt und auch Kranken- und Pflegebeiträge darauf veranschlagt werden. Dafür waren die Sparbeiträge während des gesamten Erwerbslebens 100% befreit, es erfolgt somit keine Doppelbelastung. Im Gegenteil, während der Sparphase erzielt der Arbeitnehmer eine hohe Förderung durch die Ersparnis seines höheren Steuersatz. Zudem spart er neben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch noch die Sozialabgaben der Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein. Diese gesamte Ersparnis wird zudem analog des Sparbeitrages vollständig verzinst.

Versorgungsordnung

Die Versorgungsordnung regelt die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen. Als Arbeitgeber geben Sie hier den Rahmen für Ihre Mitarbeiter vor und entscheiden so im Vorfeld über alle wichtigen Details. Denn, die betriebliche Altersvorsorge umfasst vorne weg fünf verschiedene Durchführungswege. Deshalb ist eine bewusste Auswahl eine der ersten und wichtigsten Entscheidungen. Zudem geben Sie mit jeder Antragsunterschrift für Versicherungsverträge nicht nur eine Vertragseinwilligung ab, sondern erteilen auch automatisch eine Versorgungszusage an Ihren Arbeitnehmer nach dem Betriebsrentengesetz.

Inhalt der Versorgungsordnung

 

  • Durchführungsweg festlegen
  • Arbeitgeberzuschuss regeln
  • Versorgungszusage verstehen
  • u.a. beitragsorientierte Versorgungszusage
  • u.a. Beitragszusage mit Mindestleitung
  • Zugesagte Leistung festlegen
  •  u.a. Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
  • Abfindungsmöglichkeiten kennen und festlegen

Die wichtigsten Regelungen für Betriebsrenten aus BetrAVG und BRSG:

Mitarbeiter haben einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Hat der Arbeitgeber keine aktive Regelung getroffen, i.d.R. durch eine Versorgungsordnung, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt.

vgl. §1a BetrAVG

Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leistungen der Alters- Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitnehmer zusagt. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese mittelbare Durchführung entspricht der betrieblichen Altersversorgung über die klassischen Durchführungswege der Direktversicherung oder einer Pensionskasse. Arbeitgeber erteilen somit immer automatisch eine Leistungszusage nach dem Betriebsrentengesetz BetrAVG. Diese entspricht entweder eine beitragsorientierten Leistungszusage – bolz, oder einer Beitragszusage mit Mindestleistung – bzml. In beiden Fällen sollte dies unbedingt bewusst und mit dem Wissen um die Verpflichtungen des Arbeitgebers geschehen.

vgl. §1 BetrAVG 

Die Portabilität, also das Recht auf Übertragung und die Abfindung hängen unmittelbar zusammen. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft, also die Höhe des Versorgungsanspruches des ausscheidenden Mitarbeiters wird im Rahmen der Abfindung festgelegt. Hierzu ist es wichtig nach §2 Abs. 2 BetrAVG Entgeltumwandlungen im Rahmen der versicherungsförmigen Lösung abzumelden und somit auch abzufinden. Dies betrifft vor allem beitragsorientierte Leistungszusagen – bzml.

Mitarbeiter die Direktversicherungen oder Pensionskassen sowie Pensionsfonds ansparen verfügen über das Recht auf Portabilität. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden, oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt.

vgl. §2 BetrAVG 
vgl. §4 BetrAVG 

Mit Inkrafttreten des BRSG wurde nun der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitrags­bemessungsgrenze (BBG) erweitert. Im Jahr 2020 entspricht das einem Betrag von 6.624 Euro. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin bei nur 4 % der BBG bestehen.

Der „zusätzliche“ Steuerfreibetrag alter Direktversicherungen nach 40b EStG in Höhe von ursprünglich 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen. Diese Beiträge nach altem Recht werden in die gesamte Umwandlunsgshöhe von 8 % mit eingerechnet.

vgl. § 3 Nr. 63 EStG

Ab 2019 müssen alle Neuabschlüsse (Neuverträge) von Entgeltumwandlungen mit 15% gefördert werden – aber nur wenn der Betrag zur Einsparungen von Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber führt. Ab 2022 sind alle Entgeltumwandlungen, unabhängig des Umwandlungsbeginns (erstmaligen Vertragsbeginns) zu fördern.

vgl. §1a BetrAVG

Arbeitgeber erhalten einen Förderbeitrag von 30% auf die Arbeitgeberbeiträge zur bAV von Geringverdienern. Geringverdiener sind Mitarbeiter der ST-Klasse I-V mit einem Bruttoeinkommen bis zu 2.200€ pro Monat – 26.400€ p.a.. Dabei werden Arbeitgeberbeiträge zwischen 240€ und 480€ p.a. gefördert. Die Förderung wird durch die Anmeldung und Abführung der zu zahlenden Lohnsteuer direkt verrechnet. Hierzu müssen besondere Tarife beantragt werden – die sogenannten ungezillmerten Tarife.

vgl.  §100 EstG